Wenn ein Versicherter einer GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) einen Leistungsantrag stellt, muss die GKV über diesen Antrag regelmäßig innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages sachlich entscheiden. Tut sie dies nicht, reagiet nicht oder lehnt erst später die Leistung ab, unterstellt (fingiert) das Gesetz alleine aufgrund der Fristüberschreitung eine Bewilligung der Leistung! Dann kann sich die GKV auch später nicht mehr durch Ablehnung des Leistungsantrags wehren.
Falls die GKV den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu einer gutachtlichen Stellungnahme bittet, muss sie innerhalb von maximal 5 Wochen entscheiden.
Nachdem mehrere Krankenkassen hiermit nicht einverstanden waren und sich verklagen ließen, hat das Bundessozialgericht inzwischen reagiert und mit mehren Entscheidungen die rechtliche Position der Versicherten gestärkt.
Es ergingen Entscheidungen gegen
- die KKH wegen Iscover, BSG, B 1 KR 24/18 R
- die AOK Bayern wegen Liposuktion, BSG B 1 KR 18/18 R
- die KKH wegen Antra Mups 20, B 1 KR 23/18 R
- die Barmer wegen Liposuktionen bzw. Lipödemen, B 1 KR 20/18 R
- die Techniker Krankenkasse ebenfalls wegen Liposuktionen, B 1 KR 21/17 R
Damit befinden sich Patienten inzwischen in einer gestärkten Position und sollten entsprechend mit Hinweis auf diese Entscheidungen Druck machen und ggfs. rechtliche Unterstützung bei Verbänden und/oder Rechtsanwälten einholen.
Die o.g. neuen Entscheidungen könnten hier helfen, die Ansprüche durchzusetzen.