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Verein für Hirn-Aneurysma-Erkrankte

Hirn Aneurysma?
Hirn Angiom
Haben Sie Mut, wir werden
versuchen Ihnen zu helfen

Der als gemeinnützig anerkannte Verein wurde im September 1996 aufgrund der Hirn-Aneurysma- Erkrankung des 1. Vorstandes des Vereins ins Leben gerufen, um den Betroffenen bzw. deren Angehörigen über den med. Bereich hinaus, zusammen mit einem ärztlichen Beirat der Fachrichtungen Neurochirurgie, Neuroradiologie sowie Neurologie, Hilfe zu bieten. Alle Beteiligten arbeiten ehrenamtlich und ohne Entgelt. Die Satzung des Vereins können Sie hier nachlesen.

Das am 2017 erschienene "Kompendium für Betroffene, Angehörige und Interessierte" (Autoren: Berlis / Kompendium für Betroffene und AngehörigeSchneebauer, Hrsg. Verein für Hirn-Aneurysma-Erkrankte), erhalten alle Mitglieder einmal kostenfrei. In der Ausgabe der Fachzeitung Management & Krankenhaus 12/2017 wurde das Kompendium auch dem Fachpublikum vorgestellt.

 

Über das nebenstehende Titelbild können Sie eine Leseprobe downloaden.

Ferner bieten wir Ihnen Videos von neuroradiologischer und neurochirurgischer Behandlung, Rehabilitation und Videos der Frühjahrsveranstaltungen.

Mitgliedern stellen wir Reha-PC zur Verfügung, mit denen die Rehabilitation zu hause fortgeführt werden kann.

Haben Sie Mut, nehmen Sie Kontakt auf: Wir versuchen Ihnen zu helfen!

Ihr

Lorenz Dietrich
1. Vorstand

 

 

Hinweise zur Steuerbegünstigung gem. Freistellungsbescheid des Finanzamts Augsburg-Land zuletzt vom 02.12.2019:
Die Körperschaft fördert ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens 
Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 A0.

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet
werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV)
auszustellen.
 
Der Verein wurde durch kassenartenübergreifende Fördermittel für das Jahr 2019 der GKV - Gemeinschaftsförderung der Selbsthilfe auf Bundesebene gem. § 20h SGB V mit Bescheid vom 03.06.2019 mit 15.000 € gefördert.
 
Der Verein wurde durch kassenartenübergreifende Fördermittel für das Jahr 2018 der GKV - Gemeinschaftsförderung der Selbsthilfe auf Bundesebene gem. § 20h SGB V mit Bescheid vom 24.05.2018 mit 15.000 € gefördert.
 
Der Verein wurde durch kassenartenübergreifende Fördermittel für das Jahr 2017 der GKV - Gemeinschaftsförderung der Selbsthilfe auf Bundesebene gem. § 20h SGB V mit Bescheid vom 27.04.2017 mit 13.000 € gefördert.
 
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Termine

06 Mai

6. Mai 2023 - Jahreshauptversammlung und Patientenveranstaltung Mainz

Experten berichten über die Entscheidungsfindung - Reha Mediziner erklärt den Weg "zurück ins Leben"

Wann? Samstag, 06. Mai 2023, 14:00 Uhr

Wo? Großer Hörsaal, Gebäude 102 

Universitätsmedizin Mainz, Langenbeckstraße 1, 55131 Mainz

 

 14:00 Uhr Jahreshauptversammlung des Vereins

 15:00 Uhr Vortragsveranstaltung

 Begrüßung  Lorenz Dietrich, 

Prof. Dr. med. Carolin Brockmann

 15.15 Uhr  
"Operieren, coilen, kleben, stenten, nichts tun? Zwei Spezialisten im Dialog und wie daraus eine patientenorientierte Entscheidung wird"

Prof. Dr. med. Marc A. Brockmann, Klinik und Poliklinik für Neuroradiologie und Prof. Dr. med. Florian Ringel, Neurochirurgische Klinik

  16:00 Uhr Pause
   
 

16:15 Uhr
"So bringen wir Sie wieder auf Kurs" - Dr. med. Markus Leisse
MEDIAN Reha-Zentrum Bernkastel-Kues - Klinik Burg Landshut

16:45 Uhr
Sie fragen - wir antworten! -  Diskussionsrunde

ca. 17:15 Uhr Ende der Veranstaltung

Den Flyer zur Veranstaltung und zur Online-Teilnahme mit allen Details finden Sie hier: Flyer Mainz 2023

13 Mär

Genehmigungsfiktion für Anträge von Versicherten

Bundessozialgericht stärkt Patientenrechte

Wenn ein Versicherter einer GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) einen Leistungsantrag stellt, muss die GKV über diesen Antrag regelmäßig innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages sachlich entscheiden. Tut sie dies nicht, reagiet nicht oder lehnt erst später die Leistung ab, unterstellt (fingiert) das Gesetz alleine aufgrund der Fristüberschreitung eine Bewilligung der Leistung! Dann kann sich die GKV auch später nicht mehr durch Ablehnung des Leistungsantrags wehren.

Falls die GKV den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu einer gutachtlichen Stellungnahme bittet, muss sie innerhalb von maximal 5 Wochen entscheiden.

Nachdem mehrere Krankenkassen hiermit nicht einverstanden waren und sich verklagen ließen, hat das Bundessozialgericht inzwischen reagiert und mit mehren Entscheidungen die rechtliche Position der Versicherten gestärkt.

Es ergingen Entscheidungen gegen
- die KKH wegen Iscover, BSG, B 1 KR 24/18 R

- die AOK Bayern wegen Liposuktion, BSG B 1 KR 18/18 R
- die KKH wegen Antra Mups 20, B 1 KR 23/18 R
- die Barmer wegen Liposuktionen bzw. Lipödemen, B 1 KR 20/18 R
- die Techniker Krankenkasse ebenfalls wegen Liposuktionen, B 1 KR 21/17 R

Damit befinden sich Patienten inzwischen in einer gestärkten Position und sollten entsprechend mit Hinweis auf diese Entscheidungen Druck machen und ggfs. rechtliche Unterstützung bei Verbänden und/oder Rechtsanwälten einholen.

Die o.g. neuen Entscheidungen könnten hier helfen, die Ansprüche durchzusetzen.

Der Eintrag "sidearea" existiert leider nicht.